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Aktualisiert am: 20. August
2007
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Vereinssatzung
§ 1 Name-Sitz- Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen "egyptliveHelpKids e.V."
- Der Verein hat seinen Sitz in Harpstedt
- Der Verein ist in das Vereinregister beim Amtsgericht Oldenburg, VR190317
eingetragen.
§ 2 Ziele & Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Unterstützung von kranken, behinderten, verwaisten
und Not leidenden Kindern in Ägypten. Sowie die Information der deutschen
Öffentlichkeit über Ziele und Aufgaben der Entwicklungshilfe. Bei der
Unterstützung handelt es sich insbesondere um die Basisversorgung mit Nahrung
und Kleidung sowie ärztlichen medizinischen Hilfen. Zur Durchführung dieser
Hilfen kann der Verein mit anderen Hilfsorganisationen zusammenarbeiten. Es
handelt sich um eine rein humanitäre Aktion- ohne Ansehen religiöser oder
politischer Herkunft.
§ 3 Selbstlosigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw.
mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke"
der Abgabeordnung in der jeweils gültigen Fassung.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die
Ziele des Vereins unterstützen und die Satzung anerkennen.
- Natürliche Personen können nur Mitglied werden, wenn sie über 18 Jahre alt
sind.
- Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu
richten, der über die Aufnahme entscheidet.
- Die Mitgliedschaft endet durch: - Austritt / - Ausschluss Vorstandes /
-Tod
- Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende eine Geschäftsjahres
möglich. Es erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden
unter einer Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des
Kalenderjahres.
- Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer
verstoßen hat und trotz Mahnung mit dem Beitrag für 6 Monate im Rückstand
bleibt, so kann es durch den erweiterten Vorstand ausgeschlossen werden. Der
Ausschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes. Mit
dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber.
Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur
mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Gegen den
Ausschlussbeschluss kann innerhalb einer Frist von ein 1 Monat nach Mitteilung
des Ausschlusses der Mitgliederversammlung angerufen werden. Die
Mitgliederversammlung entscheidet hierfür auf der nächsten Sitzung.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins
teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben.
- Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eine Beschlusses der
Mitgliederversammlung.
§ 6 Verwendung von Vereinsmitteln
- Mittel des Vereindürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder des Vereis dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
- Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder Auflösung des Vereins
keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die zum Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 7 Organe des Vereins
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
§ 8 Der Vorstand
- Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
- Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern. Er führt die laufenden Geschäfte
des Vereins. Er besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem
Schriftführer, Kassenwart und einem Beisitzer.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden
vertreten.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Er
bleibt bis zu einer Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder
anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Der Vorstand
kann sich eine Geschäftsordnung geben.
- Die Kassenrevisoren sind berechtigt, jederzeit ohne Stimmrecht an den
Vorstandsterminen teilzunehmen. Sie sind rechtzeitig einzuladen, mindestens 14
Tage vorher.
§ 9 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen,
wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von
mindestens 1/3 der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks
und der Gruppe verlangt wird.
- Die Mitgliederversammlung wird in der Regel vom Vorsitzenden geleitet.
- Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den
Vorsitzenden unter Wahrung einer Einladungsfrist von 2 Wochen bei
gleichzeitiger Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung. Die Frist beginnt mit
der Absendung des Einladungsschreibens gilt als zugestellt, wenn es an die
zuletzt bekannte Adresse des Mitglieds gesendet wurde.
- Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vorher
schriftlich dem Vorstand eingereicht und begründet werden.
- Der Mitgliederversammlung obliegt die Wahl des neuen Vorstandes. Der
Vorstand wird auf zwei Jahre mit einfacher Mehrhit gewählt.
- Die Mitgliederversammlung entscheidet z.B. auch über: - Aufgaben des
Vereins - Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich -
Mitgliedsbeiträge - Eingereichte Anträge - Auflösung des Vereins.
- Die Mitgliederversammlung wählt zur Kontrolle der Vollständigkeit 2
Kassenrevisoren. Die Amtszeit der Kassenrevisoren beträgt 2 Jahre. Bei der
erstmaligen Wahl wird 1 Kassenrevisor lediglich für 1 Jahr gewählt, so dass
anschließend turnusmäßig ein Kassenrevisor neu zu wählen ist. Die Revisoren
bleiben bis zur jeweiligen Neuwahl im Amt.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein schriftliches
Protokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu
unterzeichnen ist. Es muss enthalten : - Angabe der Tagesordnung - Inhalt der
Beschlussfassung vorgesehenen Anträge sowie die Stimmenergebnisse der
Abstimmungen und Wahlen.
- Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der
anwesenden Mitglieder. Satzungsänderungen bedürfen der 3/4 Mehrheit der
anwesenden Mitglieder.
§ 9 Auflösung
- Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden
Mitglieder die Auflösung des Vereins beschließen.
- Bei der Auflösung des Vereins führt der Vorstand die Liquidation durch.
- Die Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines
bisherigen Zweckes ist das Vermögen durch das Finanzamt anerkannten Zwecken
der Entwicklungshilfe im Sinne der Gemeinnützigkeit zuzuführen. Beschlüsse
über die künftige Verwendung des Vereinvermögens dürfen erst nach Einwilligung
des Finanzamtes ausgeführt werden.
Harpstedt, den 19. April 2004
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Es gibt keine großen Entdeckungen und Fortschritte, solange es noch ein
unglückliches Kind auf Erden gibt.
(Albert Einstein)
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